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  • Was ist der Unterschied zwischen einem Verbraucherinsolvenzverfahren und einem Regelinsolvenzverfahren?
    Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist nur für Verbraucher oder ehemals Selbständige, die ihr Gewerbe abgemeldet haben. Ehemalige Selbstständige dürfen zudem maximal 19 Gläubiger haben und es dürfen keine Forderungen von Mitarbeitern aus Lohn oder Lohnnebenkosten wie z.B. Lohnsteuer, Krankenkassenbeiträge etc. vorhanden sein. Unternehmer, die noch unternehmerisch tätig sind oder ehemalige Unternehmer, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen einen Regelinsolvenzantrag stellen. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Vorfeld ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungs-versuch gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei, sowie bei der Stellung des Insolvenzantrages, unterstützt z.B. eine Schuldnerberatung. Ansonsten sind die Verfahren gleich.
  • Was ist die Insolvenzordnung?
    Die Insolvenzordnung ist zum 01.01.1999 in Kraft getreten. Zum ersten Mal hat der Gesetzgeber den Bürgern die Möglichkeit zu einer vollständigen Entschuldung eröffnet. Auch gegen den Willen von Gläubigern kann sich der redliche Schuldner von seinen Forderungen befreien. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Entschuldung sowie die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse und soweit vorhanden die Verwertung von Vermögen des Schuldners. Die Insolvenzordnung regelt das gesamte Verfahren. Vor dem 01.01.1999 gab es die Konkursordnung. Hier wurde nur das Vermögen des Schuldners verwertet, die Möglichkeit, sich endgültig von seinen Schulden zu befreien, hatte der Schuldner allerdings nicht. Mit dem Insolvenzverfahren wurde also für alle Personen die Möglichkeit geschaffen, nach einer gewissen Zeit und unter vorgegebenen Bedingungen einen finanziellen Neustart zu erreichen, um wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können und nicht mehr an der Pfändungsfreigrenze leben.
  • Wie lang dauert ein Insolvenzverfahren?
    Die Dauer des Verfahrens wurde inzwischen auf drei Jahre verkürzt und zwar unabhängig davon, wieviel Geld man in dieser Zeit auf seine Schulden tatsächlich bezahlen kann.
  • Kann ich auch einen Insolvenzantrag in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union stellen?
    Ja, das geht. Allerdings darf man sich die Anwendung ausländischen Rechts nicht „erschleichen“. Insolvenztourismus ist unzulässig. Grundsätzlich kann man nur da Insolvenz beantragen, wo man wohnt. Wenn man wirklich im Ausland einen Insolvenzantrag stellen möchte, dann muss man tatsächlich umziehen und seinen Wohnsitz und den sogenannten Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (COMI Center of Main Interest) dort ins Ausland verlegen.
  • Was ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch?
    Der Schuldenbereinigungsversuch ist Voraussetzung für die Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Eine sogenannte geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bescheinigt, dass ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch durchgeführt wurde und gescheitert ist. Mithilfe dieser Stelle, also einer Schuldnerberatung, einem Rechtsanwalt, Steuerberater....) muss gemeinsam ein Vergleichsvorschlag an die Gläubiger gerichtet werden. Ein Vergleich ist ein Angebot, wieviel der Schuldner seinen Gläubigern zahlen kann. Der Betrag richtet sich nach dem pfändbaren Einkommen. Wenn der Vergleichsvorschlag scheitert, also nicht alle Gläubiger ihre Zustimmung erteilen, dann ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch gescheitert. Mit einer Bescheinigung der vorgenannten Person oder Stelle, über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs kann dann innerhalb einer Frist von 6 Monaten der Insolvenzantrag gestellt werden.
  • Was ist ein Nullplan?
    Bei einem Nullplan wird den Gläubigern angeboten, dass zunächst 0,00 Euro auf die Forderung gezahlt wird, sofern kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. Falls man dann zukünftig über der Pfändungsfreigrenze liegen sollte, verspricht man, sich dann zu melden und eben mehr zu zahlen. Jeder kann sich vorstellen, dass man mit einem Nullplan nicht ernsthaft einen erfolgreichen Schuldenbereinigungsversuch durchführen kann. Trotzdem erkennt die Rechtsprechung einen solchen Nullplan als ernsthaften Einigungsversuch im Sinne der Insolvenzordnung an.
  • Wie kann ich einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchführen?
    Mithilfe einer Schuldnerberatungsstelle werden alle Gläubiger angeschrieben und gefragt, wie hoch ihre Forderungen sind. Danach bietet der Schuldner den Gläubigern entweder einen Einmalbetrag oder die Zahlung eines bestimmten Betrages über einen längeren Zeitraum an. Dieser wird dann gemäß einer errechneten Quote an die Gläubiger gezahlt. Die Gläubiger erklären ihrerseits den Verzicht auf den Rest der Forderung, sofern der Plan vom Schuldner erfüllt wird. Normalerweise wird dieser Vertrag über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit den Gläubigern noch durch einen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ergänzt. Solange der Schuldner zahlt, soll der Gläubiger also nicht vollstrecken dürfen.
  • Wie kann ich einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch auch mit Mitteln von Freunden oder aus der Familie erfüllen?
    Es ist keine Voraussetzung, dass die Gelder allein aus dem Vermögen des Schuldners kommen. Auch Familie oder Freunde oder Lebensgefährten können hier gebeten werden, eine gewisse Zahlung mit anzubieten.
  • Was ist der Vorteil eines gelungenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches?
    Wenn die Gläubiger zustimmen, erhalten sie relativ rasch Zahlungen, die sie vorher nicht hatten. Auch die Summe der Zahlungen an die Gläubiger ist bei vorhandenem pfändbarem Einkommen in der Regel höher als im Insolvenzverfahren. Hierbei fallen nämlich Verfahrenskosten für Gericht und Insolvenzverwalter an, die teilweise bis zu 60 % des pfändbaren Einkommens erfassen. Diese Kosten werden von den Zahlungen des Schuldners zunächst in Abzug gebracht, bevor dann eine Verteilung an die Gläubiger erfolgt. Für die Schuldner bedeutet die außergerichtliche Einigung ebenfalls häufig eine schnellere Regulierung der Schulden. Zudem unterliegt man nicht den strengen Regeln des Insolvenzverfahrens. Was im Einzelfall die bessere Lösung ist, muss individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Schuldner gemeinsam mit diesen entschieden werden.
  • Wie lange Ist die Bescheinigung über die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches gültig?
    Die Bescheinigung darf bei Stellung Insolvenzantrags nicht älter als 6 Monate sein. Wird diese Frist nicht eingehalten, muss ein neuer außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch durchgeführt werden, der zusätzliche Kosten verursacht.
  • Was kann ich tun, wenn ich beim ersten Mal keine außergerichtliche Einigung durchgeführt habe und das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag zurückgewiesen hat?
    Wenn der Insolvenzantrag durch das Gericht zurückgewiesen wurde bzw. als zurückgenommen galt, dann führt diese Wirkung nicht zu einer Sperrfrist. Der Schuldner kann also schlicht einen neuen Insolvenzantrag stellen.
  • Was ist Inhalt des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans?
    Hier gibt es zwar keine gesetzlichen Regelungen, allerdings ist es so, dass die meisten sich an dem orientieren, was im Gesetz als sogenannter „gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan“ aufgenommen wird. Im Wesentlichen enthält der Plan zum einen eine Zusammenstellung aller Forderungen der Gläubiger und zum anderen die auf den Gläubiger entfallende Rate. Gleichzeitig werden die Lebenssituation und die Perspektiven des Schuldners aufgezeigt sowie die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schieflage, und auch seine Unterhaltsverpflichtungen z.B. für Ehepartner und/oder Kinder. Der Plan beinhaltet auch Regelungen dazu, was passiert, wenn der Schuldner z.B. arbeitslos wird, oder mit seinen Zahlungen in Verzug kommt.
  • Was passiert, wenn ich den Gläubigern eine Rate angeboten habe und im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren arbeitslos werde?
    Für diesen Fall sehen die Regelungen in dem Plan meistens vor, dass der Zeitraum, in dem wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht gezahlt werden kann, am Ende einfach hinten drangehängt wird. Bin ich also drei Monate arbeitslos und kann drei Monate die Raten nicht bezahlen, zahle ich am Ende einfach drei Monate länger.
  • Habe ich Vollstreckungsschutz im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren?
    Grundsätzlich gibt es hier keinen gesetzlichen Vollstreckungsschutz während der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs. Es wird jedoch über die Vereinbarung mit den Gläubigern eine Zwangsvollstreckung ausgeschlossen, sobald der Plan von allen Gläubigern angenommen wurde.
  • Wann scheitert eine außergerichtliche Einigung?
    Die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitert bereits dann, wenn auch nur ein Gläubiger dem Vergleich nicht zustimmt. Falls der Schuldner also nur mit einigem Gläubiger eine Einigung erzielt, kann er diese erfüllen und mit den übrigen Gläubigern ggf. weiter verhandeln, sofern ein Insolvenzverfahren nicht gewünscht wird. Niemand ist verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
  • Was passiert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden?
    Dann gilt tatsächlich der Versuch einer außergerichtlichen Einigung sofort gescheitert und der Insolvenzantrag kann gestellt werden.
  • Was ist das Insolvenzeröffnungsverfahren?
    Dieses Verfahren wird durchgeführt, wenn entweder der Schuldner selbst (Eigenantrag) oder ein Gläubiger (Fremdantrag) den Antrag auf Insolvenz stellt. Im Eröffnungsverfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren erfüllt sind, bevor das Verfahren tatsächlich eröffnet wird. Das Gericht eröffnet ein Insolvenzverfahren immer nur auf Antrag, niemals von Amts wegen. Bei einem Fremdantrag muss der Insolvenzgläubiger ein sogenanntes eigenes rechtliches Interesse an der Eröffnung haben. Er muss also eine fällige, nicht gestundete und unbedingte Forderung gegen den Schuldner haben sowie einen Öffnungsgrund der glaubhaft dargelegt werden muss.
  • Welche Formulare gibt es für den Insolvenzantrag?
    Es gibt vorgegebene Formulare, der Insolvenzantrag ist auf den amtlichen Vordrucken zu stellen. Der Schuldner hat sich zwingend an die Vorgaben der Vordrucke zu halten und diese vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Schuldnerberatungsstelle, die auch den außergerichtlichen Einigungsversuch mit begleitet hat, unterstützt hier bei dem Ausfüllen des Antrages sowie den erforderlichen Anlagen und ggf. auch bei der Stellung des Kostenstundungsantrags für das Verfahren.
  • Was passiert, wenn ich den Insolvenzantrag nicht vollständig oder ausreichend detailliert ausgefüllt habe?
    Verbunden mit dem Insolvenzantrag wird eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass alle Angaben im Antrag richtig und vollständig sind. Dies bezieht sich auf alle Angaben zu Einkommen und Vermögenswerten aber auch auf die Vollständigkeit der Gläubiger. Bei falschen oder unvollständigen Angaben droht im schlimmsten Fall am Ende des Verfahrens die Versagung der Restschuldbefreiung. Daher muss der Antrag besonders sorgfältig ausgefüllt werden, damit hier keine Angaben z.B. zu Versicherungen, Genossenschaftsanteil oder Kaution etc. vergessen werden. Auch in der Vergangenheit getätigte Schenkungen oder Verkäufe müssen hier ggf. noch mit angegeben werden. Bei Unterstützung durch die Schuldnerberatungsstelle werden im Vorfeld alle relevanten Bereiche besprochen.
  • Was ist das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren?
    Sofern der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist, weil z.B. ein kleiner Teil der Gläubiger nicht zugestimmt hat, die Mehrheit aber schon, kann vom Gericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens das sogenannte gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt werden. Diese Möglichkeit gibt es im Verbraucherinsolvenzverfahren, falls das Gericht den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan als erfolgversprechend ansieht. Das Gericht kann hierbei unter bestimmten Voraussetzungen den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan doch noch durchsetzen und dabei die Zustimmungen der ablehnenden Gläubiger per Beschluss ersetzen. Für einen Teil der Gläubiger ist dies dann sozusagen eine Zwangseinigung. Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren gibt es dann auch Vollstreckungsschutz. Die Gläubiger können nicht vollstrecken, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, um den Plan insgesamt nicht zu gefährden. Die Dauer eines solchen Verfahrens kann sich über mehrere Monate hinziehen. Wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan beschlossen wird, gilt der gestellte Insolvenzantrag gleichzeitig als zurückgenommen und der Schuldner hat die vereinbarten Zahlungen an die Gläubiger aufzunehmen.
  • Wann können Gläubiger aus einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vollstrecken?
    Wenn der Plan nicht pünktlich und ordnungsgemäß erfüllt wird, der Schuldner also mit den Zahlungen in Verzug kommt, dann kann tatsächlich aus diesem Plan die Vollstreckung durch die Gläubiger wieder aufgenommen werden. Er ist ein sogenannter Vollstreckungstitel im Sinne von § 308 Abs. 1 S. 2 InsO.
  • Was passiert im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, wenn ich dabei aus Versehen einen Gläubiger vergessen habe?
    Wenn ein Gläubiger nicht im Gläubigerverzeichnis und somit im Schuldenbereinigungsplan enthalten ist, gilt der getroffene Vergleich für diesen nicht. Das heißt hier müsste ggf. eine individuelle Einigung erzielt werden. Dieser weitere nicht enthaltene Gläubiger kann dann auch die Zwangsvollstreckung betreiben, wodurch ggf. die Zahlungen an die Gläubiger gemäß Schuldenbereinigungsplan gefährdet werden können.
  • Was kostet das Insolvenzverfahren?
    Im Insolvenzverfahren entstehen Gerichtskosten und Kosten für den Insolvenzverwalter. Grundsätzlich wird jedoch gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag ein sogenannter Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten von der Schuldnerberatungsstelle mit eingereicht. Der Schuldner muss somit keinen Vorschuss einzahlen, damit das Verfahren eröffnet wird Im Verlauf des Verfahrens können auf die gestundeten Kosten ggf. kleine Raten gezahlt werden, sofern kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. Nach Abschluss des Verfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung können die offenen Kosten weiter gestundet werden. Der Schuldner ist noch 4 Jahre lang verpflichtet, dem Gericht Änderungen zu Einkommen, Wohnort etc. mitzuteilen. Das Gericht kann bei Verbesserung der Vermögensverhältnisse eine Ratenzahlung anordnen oder auch bei Verstoß gegen die Auskunftspflicht die Kosten per Vollstreckung einziehen. (Die Verfahrenskosten betragen bei einem Verfahren ohne Vermögen ca. 2.000,00 €.)
  • Haftet mein Ehegatte für meine Schulden?
    Die meisten Personen in Deutschland sind im sogenannten gesetzlichen Güterstand verheiratet. Kein Ehegatte haftet also für die Schulden des anderen Ehegatten. Meine Schulden sind meine Schulden und die Schulden meines Ehegatten sind seine Schulden. Sofern Verträge (z. B. Mietvertrag u. Kredite) jedoch von beiden Partnern unterzeichnet wurden, haften diese als sog. Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe.
  • Haftet der Ehegatte für Kosten des Insolvenzverfahrens?
    Wenn die Schulden während der Ehe entstanden sind, dann muss mein Ehepartner gemäß § 1360 a ZPO die Kosten für das Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise mittragen. Dies gilt natürlich nur dann, wenn er auch leistungsfähig ist. Es müssen Angaben zu Vermögen und Einkünfte gemacht werden. Wenn das Einkommen zu gering ist und auch kein Vermögen vorhanden ist, erfolgt auch keine Beteiligung an den Verfahrenskosten.
  • Müssten meine Kinder Kosten des Insolvenzverfahrens mit bezahlen?
    Es gilt zwar, dass volljährige Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig sind. Allerdings sind sie als Kinder des Schuldners nicht verpflichtet, Vorschüsse für den Insolvenzantrag oder das Verfahren zu bezahlen.
  • Was bedeutet es, wenn das Gericht mir mitteilt, dass die Kosten des Verfahrens gestundet sind?
    Die Stundung bedeutet, dass das Verfahren eröffnet werden kann, ohne dass zunächst ein Vorschuss für die Kosten einzuzahlen ist. Der pfändbare Anteil des Einkommens des Schuldners wird für die Dauer der Insolvenz an den Insolvenzverwalter abgetreten. Gestundete Verfahrenskosten und Auslagen sind dann zunächst vorrangig aus diesen abgetretenen Bezügen auszugleichen. Erst wenn die gesamten Kosten dadurch gedeckt werden konnten, erfolgen ggf. Zahlungen an die Insolvenzgläubiger.
  • Was ist ein Treuhänder?
    Im Insolvenzverfahren spricht man vom Insolvenzverwalter. Gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag wird jedoch auch der Antrag auf die Restschuldbefreiung gestellt, damit am Ende auch die Forderungen alle erledigt sind. Dem eigentlichen Insolvenzverfahren schließt sich also das Restschuldbefreiungsverfahren an, in dem der Insolvenzverwalter zum Treuhänder wird. Beide Verfahren zusammen dauern drei Jahre.
  • Was passiert mit den Kosten, wenn die Restschuldbefreiung erteilt ist?
    Die Stundung endet nach § 4 Abs. 1 S. 1 InsO mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Denn der Schuldner kann dann wieder über seinen pfändbaren Anteil verfügen und theoretisch auf die gestundeten Beträge Raten an die Staatskasse zahlen. Die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Kosten für den Insolvenzverwalter) werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Ist der Schuldner zur Zahlung nicht in der Lage, dann sieht § 4b InsO vor, dass er seine Einkünfte nachweisen muss und dann die Kosten entweder weiter gestundet werden oder eine Ratenzahlung fest-gesetzt wird. Die ist bis zu maximal 48 Monaten, also vier Jahre möglich.
  • Bin ich verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen?
    Nein, niemand in Deutschland ist verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Auch nicht, wenn er wirklich nichts mehr bezahlen kann. Es steht jedem frei, im Rahmen einer Vollstreckung die Forderung zu begleichen, oder eben nicht. Allerdings muss man dann damit rechnen, dass man alle zwei Jahre erneut eine Vermögensauskunft über sein aktuelles Vermögen und seine Einkünfte abgeben muss. Diese Verpflichtung besteht gegenüber dem Gerichtsvollzieher. Wenn man diese Verpflichtung nicht erfüllt und die Aufforderung des Gerichtsvollziehers ignoriert, kann der Gläubiger beantragen, dass ein Haftbefehl gegen den Schuldner ausgesprochen wird, um ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft zu zwingen.
  • Komme ich ins Gefängnis, wenn ich meine Schulden nicht bezahle?
    Nein, allerdings kann der Gläubiger einen Haftbefehl gegen den Schuldner beantragen, um die Abgabe einer Vermögensauskunft zu erzwingen, falls der Termin hierfür zuvor nicht freiwillig wahrgenommen wurde (Erzwingungshaft). Anders ist es bei der Verurteilung durch das Gericht zu Geldstrafen. Wenn diese nicht gezahlt werden, kann vom Gericht die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden. Auch bei nicht bezahlten Bußgeldern kann eine Erzwingungshaft angeordnet werden, diese „erledigt“ das zu zahlende Bußgeld jedoch nicht.
  • Was ist eine Vermögensauskunft?
    Die Vermögensauskunft ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger kann die Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher über das Vollstreckungsgericht beantragen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt dann einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Das ist dann ein Formular von etwa vier Seiten, das wahrheitsgemäß auszufüllen ist (eidesstattliche Versicherung). Dort müssen alle Einkünfte, Unterhaltsverpflichtungen, Arbeitgeber, Konten, sowie weitere Vermögenswerte (z.B. Renten oder zu erwartender Renten, Lebensversicherungen, Autos, Motorräder, anderes pfändbares Vermögen, wie z.B. Rassetiere oder besonders teure Fahrräder) angegeben werden.
  • Was ist eine eidesstattliche Versicherung?
    Eine eidesstattliche Versicherung wird z.B. im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft gefordert. Wenn dort vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden, ist dies eine falsche eidesstattliche Versicherung die strafbar ist. Das Gleiche gilt auch für die Angaben im Insolvenzantrag. Die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt man eidesstattlich mit seiner Unterschrift. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Im Insolvenzverfahren kann sie zudem auch noch die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben.
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